Totschweigen von Problemen / Kritik

Dieses Thema im Forum 'Archiv - Userecke' wurde von De_Timmey gestartet, 8 April 2015.

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  1. De_Timmey

    De_Timmey Forenkommissar

    Hallo seit es das neue Forum gibts, bin ich relativ aktiv unterwegs und bekomme auch die ganzen Probleme mit bzw. öffne auch Threads wenn ich Problemme habe. Oft gibts es dann bei kritischen/wichtigen Themen den Punkt wo ein Mod den Thread schließt und schreibt wir geben dies an den betreiber weiter und melden uns wenn es neuigkeiteen gibt. Zu 90% hört man dann nie wieder was, heißt entweder ist die informationsaustauchkette relativ schlecht beim Betreiber oder der Betreiber hofft darauf, das der Kunde irgendwann das Problem vergisst oder sich damit abfindet.
    ( So kommt es jedenfalls den meisten Kunden / Spielern vor )

    Eines von vielen Beispielen:

    Ich habe ein Thread eröffnet wo ich mich beschwere, dass ich den Code für das Pet + Munition, welchen man bekommt wenn man 8 jahre oder länger Mitglied ist, nicht bekommen habe. Außerdem antworten viele Spieler darauf ( In 5 Tagen über 1300 Aufrufe ), dass sie das selbe Problem haben ( Also ein Massiver fehler auf seiten von Bigpoint ). Nun wurde der Thread vor über 1 Woche geschloßen und man hat nichts mehr gehört. Jetzt mag die Antwort kommen dann warte doch noch 1-2 Wochen, aber erstens ist dies denke ich ein wichtiges anliegen, da es relativ viele Spieler ( Ich denke mal weit über 1000 betroffene ) auf allen Servern von Seafight betrifft und zweitens einfach nur ein aktuelles Beispiel.

    Ich würde mir wünschen, dass mehr Informationen an den Spieler ran getragen werden und dass solche Probleme grade bei langen Kunden ( bald 9 jahre ) eine höhere Priorität bekommen.

    Gerne sinvoll komentieren und ich hoffe auch jemand von Bihpoint seiten liest sich dass durch und gibt hilfreiche Antworten.
     
  2. ExxxE

    ExxxE Großmeister eines Forums

    Das habe ich schon in meinem Thread "Wünsche für 2015" (welcher natürlich verschwunden ist) bemängelt.

    Dem Betreiber liegt einfach nix daran,mit uns zu kommunizieren oder sein Spiel so aufzubauen, dass es den Kunden gefällt.

    BP fährt voll die Strategie "Es gibt immer 2 Meinungen, meine und die Falsche"...
     
  3. _*DayDreamer*_

    _*DayDreamer*_ Nachwuchs-Autor

  4. aszrael13

    aszrael13 Laufenlerner

    Was will man dazu noch sagen. Hier ist prinzipiell jedes geschriebene Wort zuviel. Wenn in der freien Wirtschaft so mit Kunden umgegangen werden würde, würde es das Unternehmen als solches schon gar nicht mehr geben. Aber da wir uns hier ja in der Anonymität des Pixels und Internets befinden, muss sich ja gar nichts ändern. Als es vor Jahren mal richtig schlecht lief, gab es mehrere Spieler, die auch auf dem RGX zu einem ******* aufriefen, sprich einen ganzen Tag mal keine Perlen buchen und keine E-Muni verballern, das lief dann recht gut. Damals gab es auch schon einige Spieler, denen das Totschweigen von Problemen richtig auf die Nüsse ging, und nachdem es einige Forumbanns hagelte gegen Spieler, die offene Kritik äußerten, die Community zusammenrückte und sich solidarisch zeigten, ging es mit einem Male.
    Mir persönlich ist es mittlerweile recht schnuppe, meine wenige Freizeit, die ich habe, muss ich nicht damit zubringen, mich unnötigerweise wegen eines virtuellen Schiffes aufzuregen. Damals gab es Bounty Bay Online, heute gibt es mehrere andere Spiele, bei denen es runder läuft, und nicht zu vergessen: Es gibt auh noch ein Real Life. Vorbei die durchzockten Nächte.....

    In diesem sinne
     
    Palim, ☆JΛCΚЯЦSSΣŁ☆ und -old-men- gefällt dies.
  5. =.O.=

    =.O.= Stammspieler

    Auch das hier braucht eine Erklärung und darf nicht totgeschwiegen werden:

     
  6. =.O.=

    =.O.= Stammspieler

  7. aszrael13

    aszrael13 Laufenlerner

    "Als es vor Jahren mal richtig schlecht lief, gab es mehrere Spieler, die auch auf dem RGX zu einem ******* aufriefen, sprich einen ganzen Tag mal keine Perlen buchen und keine E-Muni verballern...."

    Aus Wikipedia zum thema Zensur:
    Zensur (lateinisch censura) ist der Versuch der Kontrolle der Information. Durch restriktive Verfahren – in der Regel durch staatliche Stellen – sollen Massenmedien und/oder persönlicher Informationsverkehr kontrolliert werden, um die Verbreitung unerwünschter oder ungesetzlicher Inhalte zu unterdrücken oder zu verhindern.[1][2] Oftmals wenden totalitäre Staaten die Zensur verschärft an.[2]

    Und wie schonmals, zu früheren Zeiten greift die Zensur ein. Es darf nunmal keine Kritik geäußert werden, das scheint als persönlicher Angriff wahr genommen zu werden. Eine Führung, die auf Zensur zurückgreifen muss und sich nicht mit den Problemen beschäftigt, nun denn! In einem anderen Post hab ich meine Meinung dazu abgegeben. Noch ärmlicher ist allerdings, das der- oder diejenige nicht mal die Cojones hat, darunter zu schreiben, wann und warum es editiert wurde!

    Timmey, btw, zu der Pet Geschichte gab es nun eine Stellungnahme.
     
    Zuletzt bearbeitet: 17 April 2015
  8. aszrael13

    aszrael13 Laufenlerner

  9. aszrael13

    aszrael13 Laufenlerner

    ach so, hab da noch etwas auf dem Herzen: Das folgende ist aus den BP AGB´S:
    5.2 Bigpoint behält sich das Recht vor, die AGB mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern oder zu ergänzen, sofern dies notwendig erscheint und der Nutzer hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird.
    5.3 Änderungen der AGB erfolgen durch Veröffentlichung auf den Webseiten der von Bigpoint angebotenen Spiele oder Services oder per E-Mail. Änderungen der AGB werden dem Nutzer in jedem Fall beim nächsten Einloggen nach der Änderung durch eine hervorgehobene Ankündigung bekannt gegeben. Die abgeänderten AGB erlangen unverzüglich Wirkung, sobald der Nutzer die Änderungen anerkannt hat. Es gelten des Weiteren sinngemäß die Bestimmungen von Ziff. 5.1., zweiter und dritter Satz.

    das ist so nicht ganz rechtsgültig; siehe dazu dies:

    Der Änderungsvorbehalt muss bestimmten Voraussetzungen genügen. Er muss zunächst sachlich gerechtfertigt sein, das heißt, der Vertragspartner darf durch die Änderung nicht schlechter gestellt werden. Außerdem muss der Änderungsvorbehalt so transparent sein, dass der Vertragspartner vorhersehen kann, unter welchen Umständen er mit einer Änderung rechnen muss. Anlässe hierfür wären zum Beispiel eine Veränderung der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Marktgegebenheiten. Diese Umstände sollten möglichst konkret genannt werden. Unwirksam sind demnach pauschale Änderungsvorbehalte, nach denen die AGB „jederzeit ohne besonderen Grund geändert“ werden können oder sie „in ihrer jeweils geltenden Fassung“ Anwendung finden. Enthalten die AGB einen Änderungsvorbehalt, der diesen Voraussetzungen genügt, muss darin außerdem das Verfahren zur nachträglichen Einbeziehung geregelt werden. Das Einverständnis des Kunden kann durch eine Erklärungsfiktion, die den Anforderungen des Paragrafen 308 Nr. 5 BGB entspricht, ersetzt werden.
    Eine wirksame Erklärungsfiktion setzt voraus, dass der Kunde über die geplante Änderung in Kenntnis gesetzt wird, er die Möglichkeit hat, innerhalb einer angemessenen Frist zu widersprechen und er darauf hingewiesen wird, dass dann, wenn er nicht fristgerecht widerspricht, die neuen AGB in das Vertragsverhältnis einbezogen werden. Dieses Verfahren muss schon im Änderungsvorbehalt beschrieben werden und ist dann genauso durchzuführen. Hieran mangelte es bisher bei den meisten Onlinediensten. Die Nutzer wurden entweder gar nicht informiert oder hatten nicht die Möglichkeit zu widersprechen.
    Fazit: Eine AGB-Änderung ist mit einigen rechtlichen Problemen verbunden. Diese sollten Unternehmen unbedingt berücksichtigen und sich im Zweifelsfall anwaltlichen Rat einholen. ❚
    Heisst im Umkehrschluss, wie überall auch, wer seine AGB´s ändern will, muss sich die Zustimmung seiner Vertragspartner einholen!

    Und das zweite, was den Verkauf und/oder Weitergabe von Accounts angeht, da gibt es nämlich ein Urteil vom EuGH bzgl Software Lizenzen und Onlinehandel:

    Der EuGH hat nun für Software entschieden, dass die Regeln der körperlichen Welt auch für die unkörperliche Welt gelten. Der Entscheidung sind grundsätzliche Aussagen zum Online-Handel zu entnehmen, die darauf schließen lassen, dass für Musik, Filme oder eBooks nichts anderes gelten kann.
    Der Erwerb: Kauf oder Lizenz?

    In einem zentralen Punkt des Urteils geht es um die Frage, ob es sich bei dem Online-Erwerb einer Software-Datei um einen Kauf oder einen reinen Lizenzvertrag handelt. Die Rechtswissenschaft hat sich seit Jahren über diesen Punkt gestritten. Die Wirtschaft hatte sich immer auf den Standpunkt gestellt, dass es beim Erwerb einer unkörperlichen Werkkopie (Musikdatei, Computerprogramm, E-Book etc.) nicht um einen Kauf, sondern einen Lizenzvertrag handelt.
    Der Unterschied ist von erheblicher Bedeutung. Bei einem Kauf wird der Erwerber Eigentümer der Kopie. Bei einem Lizenzvertrag erhält er nur (mehr oder weniger erheblich beschränkte) Nutzungsrechte an dem jeweiligen Inhalt. Wird beim Erwerb Eigentum übertragen hat der Erwerber als Eigentümer weitgehende Rechte an dem Kaufgegenstand, die ihm auch nicht ohne weiteres verwehrt werden können – zum Beispiel durch die Nutzungsbedingungen. Eine Nutzungslizenz kann dagegen annähernd beliebig beschränkt werden, zum Beispiel indem der Weiterverkauf des Nutzungsrechts untersagt wird.
    Der EuGH hat nun – einigermaßen überraschend – ganz klar gestellt, dass die Veräußerung von urheberrechtlich geschützten Werkexemplaren einen Kauf darstellt und dass der Erwerber Eigentümer der Kopie wird. Dies gelte unabhängig davon, ob der Kunde eine Datei oder eine physische Kopie erhält. Voraussetzung ist, dass die Datei zur dauerhaften Nutzung, also nicht etwa nur verliehen, vermietet oder zur zeitlich begrenzten Nutzung überlassen wird. Das ist bei Computerprogrammen (vor allem im Verbraucherverkehr) in aller Regel der Fall, ebenso beim Erwerb von Musikdateien oder Downloads von Filmen und E-Books.
    Erschöpfungsgrundsatz auch für Softwaredownloads

    Dass auf physischen Medien vertriebene Kopien ohne weiteres weiterverkauft werden dürfen, nachdem sie erstmals vom Rechteinhaber auf dem europäischen Markt in den Verkehr gebracht wurden, liegt am so genannten Erschöpfungsgrundsatz. Er besagt konkret, dass sich das Verbreitungsrecht nach dem ersten In-Verkehr-Bringen in der EU erschöpft, also entfällt. Damit kann die jeweilige Kopie auf den weiteren Handelsstufen frei vertrieben werden. Plattenbörsen oder auch eBay-Verkäufe gebrauchter Tonträger, Games oder Computerprogrammen werden so erst ermöglicht. Grund für den Erschöpfungsgrundsatz ist die Erwägung, dass der Hersteller solche nachgelagerten Märkte nicht kontrollieren und steuern können, indem sie Weiterverkäufe untersagen oder hierfür Geld verlangen. Der Erschöpfungsgrundsatz schützt damit unter anderem den freien Binnenmarkt und stellt insofern ein wesentliches Regelungsprinzip des Urheberrechts dar...
    ... Eine darüber hinaus gehende Befugnis, die Weiterveräußerung zu verhindern oder zu kontrollieren, sei nicht angemessen: „Eine solche Beschränkung des Wiederverkaufs von aus dem Internet heruntergeladenen Programmkopien ginge über das zur Wahrung des spezifischen Gegenstands des fraglichen geistigen Eigentums Erforderliche hinaus.“ statuiert der Europäische Gerichtshof.

     
  10. ´Jagdwolf

    ´Jagdwolf Kommandant des Forums

    Der Beitrag gefällt mir, aber ich habe folgendes trotzdem nicht verstanden :
    1. Kann ich ein ACC Verkaufen/Kaufen oder überlassen.
    2. Sind mit Euro gekaufte langjährige Dinge wie Pay Schiffe mein Eigentum
    3. damit sind Verbrauchsware wie Munition und der gleichen nur Spielgegenstand und nicht mein Eigentum
    4. Gibt es eine konkrete gerichtliche Entscheidung über Nutzungsrechte/Überlassung von virtuellen ACC

    ps. Mein Garten ( Gartenland ) im Nutzungsrecht, kann ich Verkaufen mit den darauf liegenden Bestand, nicht das Gartenland. Die Nutzung-Rechte gehen damit mit neuen Nutzungsvertrag an den Nutzer über.
     
  11. aszrael13

    aszrael13 Laufenlerner


    Hierzu noch folgendes, ich zitiere:

    "Nach deutschem Recht ist die Frage ziemlich komplex. Was zwischen den Spielern beim Verkauf von virtuellen Items abgeschlossen wird, ist dennoch eine Art Kaufvertrag - aber nicht über eine Sache, an der Eigentum verschafft werden müsste, sondern über einen nichtkörperlichen Gegenstand, genauer gesagt über die Möglichkeit der Nutzung eines virtuellen Items in einem bestimmten Spiel. Wer ein Item verkauft, verpflichtet sich, dieses auch zu übertragen und hat im Gegenzug Anspruch auf den Kaufpreis. Beide Ansprüche bestehen aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Handelspartnern und können notfalls vor Gericht geltend gemacht werden.
    An den Spielen hat der Hersteller normalerweise die Urheber- und Markenrechte. Zumindest bei den derzeit üblichen Spielen sind die Möglichkeiten für den Spieler, durch „Crafting“ wirklich eigene Items herzustellen, extrem begrenzt und erlauben kaum Kreativität. Daher haben die Spieler auch kein Urheberrecht an den von ihnen im Spiel produzierten Items. Trotzdem kann sich der Hersteller nicht auf sein Urheberrecht berufen, um einen Verkauf zu unterbinden - auch dann nicht, wenn die Art etwa eines magischen Gegenstands nur für das betreffende Spiel erfunden wurde und kein Vorbild außerhalb besitzt. Der Urheber hat das Item ins Spiel integriert und damit in den Verkehr gebracht. Sein Recht, die Verbreitung zu verbieten, ist damit erschöpft. Urheber- und Markenrechte des Herstellers stehen dem Verkauf somit nicht entgegen.

    Vorbeugen ist besser

    Manche Hersteller versuchen, den Handel mit virtuellen Items in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausdrücklich zu verbieten. Diese AGB müssen vom Käufer des Spiels normalerweise dann ausdrücklich akzeptiert werden, wenn er einen Account auf dem Spielserver eröffnet. Weil er sie aber erst nach dem Kauf zu Gesicht bekommt, sind sie nicht rechtswirksamer Bestandteil des Kaufvertrags. Der Käufer muss also die Möglichkeit haben, das Spiel zurückzugeben, wenn er sich mit den erst nachträglich bekannt gewordenen AGB nicht einverstanden erklärt. Nachdem er sie einmal akzeptiert hat, ist dies nicht mehr möglich.
    Aber auch dann, wenn ein Spieler die AGB angenommen hat, ist noch nicht gesagt, dass sie rechtswirksam sind. Nach deutschem Recht sind nämlich so genannte überraschende Klauseln unwirksam - also solche, mit denen der Kunde normalerweise nicht zu rechnen braucht. Dabei kommt es auf Inhalt und Gestaltung der Klausel an. Unabhängig von der Gestaltung sind zudem solche AGB-Klauseln unwirksam, die vom gesetzlichen Leitbild abweichen. Eine solche unzulässige Abweichung ist wohl beispielsweise dann anzunehmen, wenn die AGB eines Online-Spiels den Weiterverkauf des Spielexemplars mitsamt dem dazugehörigen Account verbieten.
    Auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen ist ein Verbot des Handels mit virtuellen Items schwer zu rechtfertigen. Nachdem Branchenschätzungen zufolge mit diesem Handel inzwischen weltweit Umsätze in dreistelliger Millionenhöhe erzielt werden, gewinnt dieser Bereich auch in Deutschland an wirtschaftlicher Bedeutung. Man wird davon ausgehen können, dass es sich hier um einen „Markt“ im Sinne des Wettbewerbsrechts handelt. Daher sind Beschränkungen des Verkaufs von virtuellen Items gegen echtes Geld wettbewerbsrechtlich zumindest nicht unproblematisch.

    Den Vorgang anders zu etikettieren bringt mehr Probleme, als es löst - vor allem die Rechte und Pflichten des Käufers sind nicht klar.
    Außerdem wiegt es vielleicht manchen Käufer in falscher Sicherheit, wenn ihm durch die anderweitige Bezeichnung verschleiert wird, dass er gegen die AGB des Spieleanbieters verstößt. Natürlich gelten diese AGB, selbst wenn sie wirksam sind, nur im Verhältnis zwischen Spieler und Spielbetreiber. Auf die rechtliche Verbindlichkeit von Vereinbarungen, die zwischen zwei Spielern getroffen werden, haben sie keinen Einfluss.
    Ein Vertrag ist ein Vertrag

    Unabhängig davon, ob der Spieleanbieter den Weiterverkauf von virtuellen Items wirksam verbieten kann, ist der Handel zwischen den Spielern auf jeden Fall kein rechtsfreier Raum. " Zitat Ende
    RA Dr. Andreas L**** arbeitet als Rechtsanwalt im Bereich des IT- und Kartellrechts bei einer international anerkannten Kanzlei mit Sitz in Frankfurt am Main.
     
    Zuletzt bearbeitet: 17 April 2015
    ☆JΛCΚЯЦSSΣŁ☆ und k95139zi gefällt dies.
  12. Iwannabetheguy

    Iwannabetheguy Dev Team Team Seafight

    Der Sony Präzedenzfall ist durchaus interessant für Hersteller und Publisher des Retail- und Box Handels, da ihnen dadurch eine Möglichkeit wegfällt den Markt besser zu kontrollieren um Gewinne stabil zu halten. Ob das jetzt gut oder schlecht ist, sei einmal dahingestellt, ich persönlich bereite mich allerdings schonmal darauf vor, für meine Playstation Spiele statt 50 Euro, bald 70 Euro auf den Tisch legen zu müssen.
    So interessant das Urteil auch sein mag, so weiß ich nicht, was es mit dem Thema Accounthandel zu tun hat. Wie im Urteil angegeben, wirkt sich das Rechtsurteil auf Downloads, sprich auf dem Rechner physische ausführbare Dateien/Programme aus. Bei der Erstellung eines Account handelt es sich jedoch um die Vereinbarung eines Nutzungsrechts (man könnte es mit einem Lizenzvertrag vergleichen). Der Account, so wie die komplette Infrastruktur, welche für den Einsatz und die Aufrechterhaltung des Accounts notwendig ist, befindet sich im Besitz der jeweiligen Herstellerfirma oder des Publishers. Die Nutzungsrechte für den Spieler sind eingeschränkt und beschränken sich lediglich auf die Nutzung des Accounts im jeweiligen Softwareprodukt/Spiels.

    Hört sich alles stimmig an und ist auch für uns als Firma relativ unbedenklich.
    Items (sofern es sich um Items handelt, die im Einklang mit den AGBs erworben wurden), können ja gerne gehandelt werden (sofern nicht Mittel genutzt werden die gegen unsere AGBs verstoßen).
    Allerdings schreibt kein Gesetz dieser Welt vor, das ein Entwickler die Mechaniken dafür bereitstellen muss, womit Items gehandelt oder getauscht werden können.
    Solange wir uns also noch nicht dazu entschieden haben ein Auktionshaus zur Verfügung zu stellen, bleibt also nur noch der Verkauf des Accounts, welcher allerdings durch die oben genannten Punkte untersagt ist.
     
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